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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Unterlassung jeglicher Ermittlungen bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe bei Ausweisung eines türkischen StaatsangehörigenRechtssatz
Die Behörde hat das Bestehen eines Aufenthaltsrechts allein mit der Begründung verneint, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin im Jahr 1993 geschlossenen Ehe - die schließlich im Jahr 2000 geschieden (!) wurde - um eine Scheinehe gehandelt habe.
Bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe hat die Behörde im vorliegenden Verfahren keinerlei Ermittlungen durchgeführt. In ihrem Bescheid stützte sie sich ausschließlich auf die im Jahr 1996 vorgesehene Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das ua mit dem Vorliegen einer Scheinehe begründet werden sollte. Ein solches Aufenthaltsverbot ist jedoch - mangels ordnungsgemäßer Zustellung - niemals erlassen worden (s VwGH 24.05.02, 99/18/0125); die Ehe hat bis zur Scheidung am 08.02.00 weiterhin bestanden. Da die belangte Behörde im Verfahren auch keine Gegenschrift erstattet hat, war vom Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, wonach weder er noch seine geschiedene Ehegattin zur Frage des Vorliegens einer Scheinehe einvernommen wurden und ein konkretes Ermittlungsverfahren diesbezüglich nicht geführt wurde (vgl auch §20 Abs2 VfGG).
Schlagworte
Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1275.2004Dokumentnummer
JFR_09958794_04B01275_01