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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §205 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Unbestritten ist, dass die zum Zug gekommenen Mitbewerber um die Verleihung einer schulfesten Stelle mit berufstätigen Ehefrauen verheiratet sind und drei bzw. zwei "unversorgte" Kinder haben, während die Beschwerdeführerin allein stehend ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, die Mitbewerber seien in Ansehung des im Rahmen der Beurteilung der sozialen Verhältnisse vorrangigen Kriteriums des Bedürfnisses nach Versetzungsschutz berücksichtigungswürdiger als die Beschwerdeführerin. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner Feststellungen über das Alter der (unversorgten) Kinder sowie des Ortes ihres Schulbesuches. Vielmehr durfte die belangte Behörde in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Mitbewerber der Beschwerdeführerin sowohl zu ihren Ehegattinnen als auch zu ihren unversorgten Kindern (unabhängig von der Frage des Alters dieser Kinder und des Ortes ihres Schulbesuches) familiäre Beziehungen unterhalten. Das Vorliegen einer - atypischen - gegenteiligen Situation wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es liegt daher auch ohne nähere Feststellungen auf der Hand, dass die Mitbewerber der Beschwerdeführerin ihre Wohnsitze wohl so gewählt haben, wie es ihnen unter Berücksichtigung der dienstlichen bzw. schulischen Erfordernisse der Familienmitglieder und dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Familienlebens (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten) am günstigsten erschienen ist. Im gedachten Fall einer gegen den Willen dieser Mitbewerber erfolgten Versetzung wäre wohl in aller Regel (und zwar unabhängig vom Schulort ihrer Kinder bzw. vom Dienstort ihrer Ehegattinnen) davon auszugehen, dass sich diese Verhältnisse, sei es durch einen weiteren Dienstweg dieser Mitbewerber oder durch eine Übersiedlung der ganzen Familie, ungünstiger gestalten würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120289.X02Im RIS seit
29.04.2003