RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113

Rechtssatz

Der Begriff "Abwesenheit vom Dienst" in § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG ist in jenem Sinne zu verstehen, wie er auch in § 51 Abs. 1 BDG 1979 verwendet wird. Daraus folgt aber, dass ein einer anderen Dienststelle dienstzugeteilter Beamter nicht im Verständnis des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG vom Dienst abwesend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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