Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113Rechtssatz
Der Begriff "Abwesenheit vom Dienst" in § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG ist in jenem Sinne zu verstehen, wie er auch in § 51 Abs. 1 BDG 1979 verwendet wird. Daraus folgt aber, dass ein einer anderen Dienststelle dienstzugeteilter Beamter nicht im Verständnis des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG vom Dienst abwesend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X01Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013