RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E3H E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Wenn im Sinne des § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, kein Kostenrechnungssystem auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten von einem Zusammenschaltungspartner vorgelegt wird, kann von der Behörde geprüft werden, ob die vorgelegte Kostenrechnung diesem Ansatz entspricht und können allenfalls Korrekturen zur Annäherung an diesen Ansatz vorgenommen werden. Es trifft nicht zu, dass die belangte Behörde mögliche Effizienzpotenziale bei der Beschwerdeführerin von Amts wegen weiter hätte ermitteln müssen. U.a. gemäß dem Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0139, korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, insbesondere, wenn die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes der Mitwirkung der Partei bedarf, weil sich die Behörde die für den maßgeblichen Sachverhalt relevanten Daten nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die von den Amtssachverständigen näher angeführten, das zukünftige Handeln der Beschwerdeführerin betreffenden, von den Amtssachverständigen für die Erstattung ihres Gutachtens erforderlich erachteten Daten sind derartige Daten, über die allein die Beschwerdeführerin verfügt, auch wenn sie überwiegend die Zukunft betroffen haben. Wenn aber die Kostenrechnung auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten erfolgen soll, sind in der Zukunft gelegene Daten Teil des von der Behörde zu ermittelnden maßgebenden Sachverhaltes. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht im Verfahren nicht mitgewirkt hat, war es zulässig, das Potenzial für Effizienzverbesserungen zu schätzen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X12

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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