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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs1;Rechtssatz
Das im DSG eingeräumte Recht auf Löschung bzw. Richtigstellung bezieht sich nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten (vgl. die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 4 DSG und seine einfachgesetzliche Ausführung in § 12 DSG), nicht aber auf sonstige (d.h. nicht automationsunterstützt verarbeitete) Daten. Lediglich das in § 1 Abs. 1 DSG verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzlich im DSG nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten (also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten) schlechthin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120086.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016