RS Vfgh 2004/12/6 G146/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §97

Leitsatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; keine Geltendmachung von Auswirkungen rechtlicher Art

Rechtssatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der in §97 Abs1 Z1 und §97 Abs1 Z2 StGB normierten Fristenlösung.

Der Antragsteller begründet seine Betroffenheit einerseits mit Abtreibungen, die in seiner Familie vorgenommen worden seien (durch die Ziehmutter, seine erste Ehefrau und seine Schwester) oder "gedroht" hätten (zweite Ehefrau) und die bei ihm zu einem "Post-Abortion-Surviver-Syndrom" geführt hätten; er sehe sich "seit Jahren einem gesteigerten Aggressionsverhalten und Männerhass von Seiten seiner Schwester ausgesetzt" und sei bei seiner Tätigkeit als "Straßenberater" vor "Abtreibungsordinationen" tätlich angegriffen und verletzt worden. Schließlich bringt der Antragsteller die Zahl der Abtreibungen, von der seiner Meinung nach seit Einführung der sog "Fristenlösung" auszugehen sei, mit künftigen Pensionskürzungen in Zusammenhang, von denen er sich in naher Zukunft betroffen sieht.

Die vom Antragsteller behaupteten "Wirkungen" der angegriffenen Norm, die nicht in seine Rechtssphäre eingreift, sind nicht rechtlicher Art und daher von Vornherein nicht geeignet, seine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Art140 B-VG zu begründen (vgl VfSlg 16364/2001; VfGH 15.12.03, G223/03).

Entscheidungstexte

  • G 146/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 G 146/04

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G146.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04G00146_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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