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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §50 Abs1;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG kommt die Bedeutung zu, im Einzelfall auf atypische Situationen ("aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen") reagieren zu können, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass
a) sie zu nachhaltigen außergewöhnlichen Ausgaben führen, die der ehemalige Beamte des Ruhestandes selbst zu tragen hat,
b) der ehemalige Beamte des Ruhestandes deren Entstehung nicht zu vertreten hat und er sich diesen auch nicht (z.B. wegen sonstiger Gefährdung seiner eigenen Existenz oder der seiner Angehörigen) entziehen kann und
c) deren Finanzierung ihm aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (einschließlich seines Vermögens) unter Berücksichtigung der Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer nicht zugemutet werden kann.
Diese (hier abstrakt umschriebenen) Härtefälle, die gleichsam außerhalb des Üblichen (des Regelfalls) liegen, den § 50 Abs. 1 PG vor Augen hat, sind von der Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG erfasst. Insofern hat diese Bestimmung den Charakter einer auf den Einzelfall abgestellten Billigkeitsregel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X03Im RIS seit
03.04.2003