Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Auffassung, dass der Beamte ein vom Stellenplan unabhängiges subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung hat, wird auch durch die ergänzenden EB zur RV zu § 137 Abs. 6 BDG 1979 bestätigt. Die Abstandnahme von der noch in dem dem Begutachtungsverfahren unterzogenen Ministerialentwurf vorgesehenen Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 4 GehG (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 4 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas") in Verbindung mit der Qualifikation des ursprünglich in § 38 Abs. 3 GehG des Ministerialentwurfes enthaltenen, in die Regierungsvorlage als dienstrechtliche Norm nach § 137 Abs. 6 BDG 1979 aufgenommenen Verwendungsverbotes (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 3 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas" in § 143 Abs. 6 BDG 1979 der Regierungsvorlage) als Ordnungsvorschrift und deren ausschließliche Sanktionierung gegenüber den zuständigen Organwaltern des Dienstgebers, nicht aber gegenüber dem betroffenen Beamten, gehen nämlich offenkundig von der Auffassung aus, dass dem Stellenplan die von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung im Verhältnis gegenüber dem Beamten nicht zukommt (Hinweis E 30.5.2001, 96/12/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120297.X02Im RIS seit
03.04.2003