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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist der Widerruf der Zurückziehung eines Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 und der nach Auffassung der belangten Behörde dadurch wieder aufgelebte Feststellungsantrag selbst. Gemäß dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951, gilt bei Anträgen, die nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Bescheid zu erledigen sind und für die Entscheidungspflicht besteht, dass es dem Antragsteller nicht frei steht, seine Erklärung jederzeit zu modifizieren, zu widerrufen und einen bereits erteilten Widerruf wieder rückgängig zu machen. Wenn ein solches Parteibegehren abgeändert oder eingeschränkt wird, bedeutet dies einen Verzicht auf ein Recht. Ist aber ein solcher Verzicht gegenüber der Behörde ausgesprochen, dann ist eben dieses Recht erloschen. Ausgehend von dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war der verfahrensgegenständliche Widerruf der Zurückziehung des Antrages gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G vom 16. Juni 2000 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht zulässig und auch nicht wirksam. Der Feststellungsantrag vom 16. Juni 2000 lebte daher nicht wieder auf. Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Widerrufes erweist sich daher aus diesem Grund als im Ergebnis rechtmäßig. Die nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auch erfolgte Zurückweisung dieses Feststellungsantrages (vom 16. Juni 2000), von dessen unwiderruflicher Zurückziehung durch den Beschwerdeführer - wie dargelegt - auszugehen ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030248.X03Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017