RS Vwgh 2002/12/11 99/03/0425

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs8;

Rechtssatz

§ 11 AlVG, der durch seinen Relativsatz dem Arbeitslosen eine vierwöchige Sperrfrist auferlegt, bringt zum Ausdruck, dass nur Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis "beendet" bzw. "gelöst" ist, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten (vgl. Leitner, Arbeitslosengeld bei Karenzierung, ZAS 1996, 187, 194). Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist somit, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers "beendet" bzw. "gelöst" ist. Darauf, dass ein solcher Fall vorliege, wird im angefochtenen Bescheid gar nicht abgestellt. In ihrer Gegenschrift räumte die belangte Behörde vielmehr ein, dass der Beschwerdeführer als Betriebsrat besonderen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz genieße, die für eine Auflösung des Dienstverhältnisses erforderliche gerichtliche Genehmigung fehle und daher sein Dienstverhältnis als aufrecht anzusehen sei. Die belangte Behörde bezieht sich damit offenkundig - und zwar zutreffend - auf den besonderen Entlassungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes und der schwebenden Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung bis zur nachträglichen Zustimmung (vgl. schon den Beschluss des VwGH vom 3. Mai 1977, Zl. 262/77; ebenso OGH vom 24. November 1993, Zl. 9 Ob A 244/93; vgl. im Übrigen Kuderna, Die Rechtswirksamkeit einer gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts ausgesprochene Entlassung, RdA 1995, 211, und die dortigen Judikatur- und Literaturhinweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030425.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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