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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §51 Abs1 impl;Rechtssatz
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Wr DO 1994 fordert für den Verlust des Anspruches auf das Diensteinkommen u.a., dass das Fernbleiben des Beamten "unentschuldigt" erfolgte, und es daher auch auf eine subjektive Komponente ankommt. Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht (Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Das Vertrauen auf die ärztliche Bestätigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung (Versäumung des Dienstes), sohin die (dadurch begründete) subjektive Einschätzung des Beamten, wird allerdings dann nicht geeignet sein, sein Fernbleiben im Sinn des § 32 Abs. 1 Wr DO 1994 zu entschuldigen, wenn er auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung (Versäumung des Dienstes) vertrauen konnte und durfte (zur Beachtlichkeit dieser subjektiven Komponente auch im Anwendungsbereich der Wr DO 1994 siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/12/0216, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0182, VwSlg. 12753 A/1988 - nur Leitsatz; zu dieser zum BDG 1979 bzw. GehG ergangenen Rechtsprechung siehe z.B. die Erkenntnisse vom 2. Mai 2001, Zl. 95/12/0260, sowie vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120027.X02Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009