RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils in einzelnen Monaten eines Jahres regelmäßig unumgängliche, weder vorziehbare noch in das Folgemonat verschiebbare (zusätzliche) Aufgaben zu erfüllen gehabt hat, hätte in diesen Monaten zunächst - im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeit - weniger dringliche Angelegenheiten verschieben, sodann mit seiner Dienstbehörde Kontakt aufnehmen, diese auf die unumgängliche Notwendigkeit der Leistung weiterer Überstunden hinweisen und auf die Anordnung weiterer Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 dringen oder - allenfalls - nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 vorgehen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein derartiges Vorgehen letztlich auch dazu führen könnte, dass der Beamte, wenn über sein Bemühen keine (weitere) Überstundenanordnung erfolgt, erforderliche Tätigkeiten, allenfalls auch dringender Natur, nicht zu erledigen hätte, ohne dass ihm daraus etwa disziplinäre Konsequenzen erwachsen könnten. Die Verantwortung für eine derartige (jedenfalls unzweckmäßige) Vorgangsweise hätte die Dienstbehörde zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120188.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten