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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils in einzelnen Monaten eines Jahres regelmäßig unumgängliche, weder vorziehbare noch in das Folgemonat verschiebbare (zusätzliche) Aufgaben zu erfüllen gehabt hat, hätte in diesen Monaten zunächst - im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeit - weniger dringliche Angelegenheiten verschieben, sodann mit seiner Dienstbehörde Kontakt aufnehmen, diese auf die unumgängliche Notwendigkeit der Leistung weiterer Überstunden hinweisen und auf die Anordnung weiterer Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 dringen oder - allenfalls - nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 vorgehen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein derartiges Vorgehen letztlich auch dazu führen könnte, dass der Beamte, wenn über sein Bemühen keine (weitere) Überstundenanordnung erfolgt, erforderliche Tätigkeiten, allenfalls auch dringender Natur, nicht zu erledigen hätte, ohne dass ihm daraus etwa disziplinäre Konsequenzen erwachsen könnten. Die Verantwortung für eine derartige (jedenfalls unzweckmäßige) Vorgangsweise hätte die Dienstbehörde zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120188.X03Im RIS seit
29.04.2003