Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze die Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen ist, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, weil diese Entwicklung keine unübersehbare ist (Hinweis E 4.7.2001, 96/12/0175, mwN). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Abteilungsvorstand dem Beschwerdeführer zugesagt haben soll, dass er trotz Ausscheidens aus der Übungshauptschule keine finanziellen Einbußen erleiden werde. Denn der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt nach der ständigen hg. Rechtsprechung darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Gehaltsanspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 1.2.1995, 93/12/0075); etwaige Zusicherungen und Versprechungen des Abteilungsvorstandes, die keine Deckung im Gesetz finden, sind daher von vornherein unbeachtlich und nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Beamten auf deren Einhaltung oder Rechtmäßigkeit zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120060.X03Im RIS seit
14.04.2003