RS Vwgh 2002/12/11 2002/03/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §7;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 2000 §2 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RdU 2004, S 90 bis 97;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, allerdings im Hinblick auf einen den Antrag des Umweltanwaltes gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G abweisenden Bescheid im Zusammenhalt mit der Regelung des § 19 Abs. 3 UVP-G abgeleitet, dass dem Umweltanwalt im Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung keine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zukommt. Anders als in diesem Fall liegt im vorliegenden Fall keine meritorische Entscheidung, sondern ein den Antrag des Umweltanwaltes zurückweisender Bescheid vor. Wenn nun aber dem Umweltanwalt in § 3 Abs. 6 UVP-G bzw. nunmehr in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausdrücklich ein Antragsrecht eingeräumt war bzw. ist, muss daraus abgeleitet werden, dass ihm der Gesetzgeber insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat und ihm insoweit ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, 93/01/0543, zu den aus der Parteistellung gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuleitenden subjektiven öffentlichen Rechten (in prozessualer Hinsicht) der betroffenen Verwaltungsbehörde im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030248.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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