RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998H0322 Telekommunikationsmarkt Teil2;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das im vorliegenden Fall in unterstützender Weise zur Anwendung gelangte analytische Kostenkonzept eines Bottom-Up-Modells eine anerkannte und zulässige Methode zur Verwirklichung des - sowohl im innerstaatlichen Recht als auch im Gemeinschaftsrecht verankerten -

Grundsatzes der Kostenorientierung ist. Auf Grund der auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Kostenermittlung auf Grund der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) war von eben diesen Kosten und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - von ihren historischen Vollkosten auszugehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X06

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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