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E3H E13206000Norm
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde herangezogene "Mittelwert" sollte kein Mittelwert zwischen den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin und den hypothetischen Kosten eines fiktiv angenommenen effizienten Betreibers sein. Das von der belangten Behörde angewendete sogenannte Hybridmodell aus Top-Down- und Bottom-Up-Ansatz geht - wie dies dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999 (abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) zu entnehmen ist (Pkt. 4.10.3) - davon aus, dass durch einen Abgleich der Ergebnisse der Top-Down- und der Bottom-Up-Modellierung Näherungswerte für die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) für ein effizientes Netz bestimmt werden. Dabei wird das Bottom-Up-Modell durch die Erkenntnisse des Top-Down-Modells verfeinert und verschiedene Annahmen für die Input-Größen überprüft. Durch die Bottom-Up-Modellierung ist es auch möglich, die Plausibilität einiger Ergebnisse des Top-Down-Modells zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X13Im RIS seit
21.03.2003