Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Z. 2 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, von Gemeinkosten und gemeinsamen Kosten die Rede ist, bewirkt nicht, dass die Heranziehung eines Bottom-Up-Kostenmodells unzulässig wäre. So spricht § 8 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung lediglich von einem angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Rahmen von Zusammenschaltungsentgelten. Auch im Bottom-Up-Kostenmodell sind Gemeinkosten in Form von Zuschlägen zu berücksichtigen (vgl. die Mitteilung der Kommission 98/C 84/03, Pkt. 3.3. letzter Absatz).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X08Im RIS seit
21.03.2003