RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0019 E 6. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Weist ein Schriftstück nicht zumindest eine Genehmigung iSd § 18 Abs 2 zweiter Satz AVG auf, so ist dieser Mangel auch durch die Beglaubigung iSd § 18 Abs 4 zweiter und letzter Satz AVG nicht sanierbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120264.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten