RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, kann die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentum beeinträchtigt wird. Durch die Festlegung der Sicherheitszone werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten