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10/10 GrundrechteNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, kann die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentum beeinträchtigt wird. Durch die Festlegung der Sicherheitszone werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X02Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015