RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden (im Beschwerdefall von zusätzlichen Überstunden) zu sehen. Dass er mit den ihm angeordneten Überstunden nicht das Auslangen gefunden habe und ihm auch nicht mitgeteilt worden sei, welche Aufgaben er unerledigt lassen solle, vermag daran nichts zu ändern, dass er die geltend gemachten Mehrleistungen nicht auf Grund einer Weisung im Sinne der im vorliegenden E zitierten Rechtsprechung erbracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden darstellt (Hinweis E 15.1.1990, 88/12/0069). Der Beschwerdeführer bringt nun darüber hinaus vor, er habe in gewissen Zeiträumen auch unaufschiebbare Tätigkeiten zu verrichten gehabt, für deren Erledigung die ausdrücklich angeordneten Überstunden nicht ausreichend gewesen seien, was dem Dienstgeber auch bekannt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer einerseits die ausdrückliche Weisung erteilt wurde, nicht mehr als das festgelegte Überstundenausmaß in Anspruch zu nehmen, während ihm andererseits durch (generelle) Weisung (Geschäftseinteilung) ein Ausmaß an unaufschiebbaren Aufgaben übertragen wurde, das damit nicht zu bewältigen war. In der letztgenannten (generellen) Weisung kann aber deshalb keine konkludente Anordnung von Überstunden erblickt werden, weil im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Dienstbehörde, nach der das Ausmaß der Überstunden limitiert sei, bei Überlegung aller Umstände doch die Absicht des Dienstgebers, zusätzliche Überstunden anordnen zu wollen, zu verneinen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120188.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten