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63/02 GehaltsgesetzNorm
ASVG §345 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG mit näherer Begründung dargelegt, dass
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die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender in der Landesberufungskommission (LBK) eine Nebentätigkeit ist;
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die LBK im organisatorischen Sinn eine Bundesbehörde ist, die funktionell für den Bund tätig wird;
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die Abgeltung dieser Nebentätigkeit in § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG geregelt ist, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können;
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der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist;
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die "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ebenso wie die Vergütung für eine Nebentätigkeit nach § 25 GehG angemessen zu sein hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120191.X01Im RIS seit
03.04.2003