RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0191

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §347 Abs2;
GehG 1956 §25 Abs1;
RDG §63a Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG mit näherer Begründung dargelegt, dass

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die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender in der Landesberufungskommission (LBK) eine Nebentätigkeit ist;

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die LBK im organisatorischen Sinn eine Bundesbehörde ist, die funktionell für den Bund tätig wird;

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die Abgeltung dieser Nebentätigkeit in § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG geregelt ist, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können;

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der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist;

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die "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ebenso wie die Vergütung für eine Nebentätigkeit nach § 25 GehG angemessen zu sein hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120191.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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