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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
In dem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Ausführungen in dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) durch eine Kombination des "Bottom-Up-Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen 'aufwändige(n) technische(n) Modellierung eines optimalen Netzes' erfolgt) und des "Top-Down-Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden" bzw. damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden kann. Diese Berechnungsmethode lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen - insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top-Down-Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebes) der Bottom-Up-Ansatz angewendet werden könnte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X05Im RIS seit
21.03.2003