RS Vwgh 2002/12/12 2000/20/0078

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §4;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §12;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Gedanke, dass die Asylerstreckung nur zu gewähren sei, wenn sich das Familienleben in Österreich sonst nicht fortsetzen ließe, bringt eine rechtspolitische Wertung zum Ausdruck, deren Verwirklichung gegenüber dem bestehenden Rechtszustand nicht nur - wie die Forderung nach einer vor der Einreise begründeten Lebensgemeinschaft - eine Wiederannäherung an das AsylG 1991 bedeuten, sondern die Bedachtnahme auf den Grundsatz der Familieneinheit auch im Vergleich zum AsylG 1991 an zusätzliche Voraussetzungen binden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200078.X04

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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