RS Vfgh 2004/12/9 B525/03

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderung 3.39 der Gemeinde Wilhering vom 30.04.99
Oö RaumOG 1994 §2 Abs1 Z1, Z10, §21, §39 Abs3

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Rückwidmung einer Grundfläche von Bauland in Grünland; vertretbare Annahme des Vorliegens von Gründen - Umweltschutz, Ortsbild - für die Umwidmung; Interessenabwägung angesichts der besonderen räumlichen Situation der Grundstücke und der raumordnungsrechtlich zwingenden Gründe für eine Rückwidmung nicht geboten

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin von Bauland in Grünland in der Flächenwidmungsplanänderung 3.39 der Gemeinde Wilhering vom 30.04.99; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Bauplatzbewilligung aufgrund der geänderten Widmung.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Beurteilung der verordnungserlassenden Behörde, die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien gemäß §21 Abs1 Oö RaumOG 1994 (insb unwirtschaftliche Aufwendungen für die Aufschließung) für eine Baulandwidmung ungeeignet (Hanglage, Randlage zum Wald, außerdem Baulandüberhang, Einschränkung der Qualifikation als Wohngebiet durch die Immissionsbelastung der Eferdinger Bundesstraße) und würden im Widerspruch zu den Grundsätzen des §2 Abs1 Z1 (Schutz der Umwelt) und des §2 Abs1 Z10 leg cit (Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes) stehen, nicht entgegenzutreten.

Die verordnungserlassende Behörde hat zu Recht einen Widerspruch der früheren Baulandwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu den Grundsätzen des Oö RaumOG 1994 im Sinne des §39 Abs3 Oö RaumOG 1994 angenommen und war deshalb zur Widmung dieser Grundstücke als Grünland verpflichtet. Die Gründe für die Rückwidmung sind als raumordnungsrechtlich zwingend anzusehen, weshalb eine Interessenabwägung entfallen konnte (VfSlg 16201/2001).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B525.2003

Dokumentnummer

JFR_09958791_03B00525_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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