RS Vwgh 2002/12/12 2000/07/0055

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Parteistellung nach dem § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070055.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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