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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung nach dem § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070055.X01Im RIS seit
03.04.2003