RS Vwgh 2002/12/12 99/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0010 B 21. Februar 1995 RS 1 (hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960; E 14.11.1978, 1003/76, VwSlg 9691 A/1978; E 14.9.1993, 90/07/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070008.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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