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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Besch habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z. 2, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0018).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X01Im RIS seit
24.03.2003