RS Vwgh 2002/12/12 2001/07/0125

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litf;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Besch habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z. 2, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0018).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X01

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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