RS Vfgh 2004/12/10 B1288/04

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bergrecht
VfGG §88

Rechtssatz

Keine Folge

Verleihung der Bergwerksberechtigung für die Überschar "Kalksteinbruch Kerschbaumeben, Bad Ischl" an die mitbeteiligte Gesellschaft.

Wie die beschwerdeführende Gemeinde selbst ausführt, ist die Bergwerksberechtigung Voraussetzung für weitere Bewilligungen nach dem MinroG, sodass einerseits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dazu führen würde, dass andere Verfahren nicht weiter geführt werden können. Andererseits ist in Anbetracht des Umstandes, dass ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan (bislang) nicht vorliegt und - gemäß auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde - noch kein Abbau im Steinbruch begonnen wurde, ein unmittelbar drohender Nachteil für die beschwerdeführende Gemeinde nicht erkennbar.

Mit der inhaltlichen Erledigung dieses Antrages ist noch nicht über die Beschwerdelegitimation abgesprochen (vgl VfSlg 5548/1967).

Der mitbeteiligten (die Bergwerksberechtigung verliehenen) Gesellschaft waren die für die Erstattung der Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil weder §88 VfGG noch eine andere Rechtsvorschrift hierfür eine Grundlage bieten (VfSlg 14054/1995).

Entscheidungstexte

  • B 1288/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2004 B 1288/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1288.2004

Dokumentnummer

JFR_09958790_04B01288_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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