RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §1;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Anerkennung einer Belegstelle nach § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 kann ein anderer Imker nicht in einem subjektivöffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß § 1 legcit jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch der zuständigen Behörde.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X05

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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