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L63201 Bienenzucht BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Anerkennung einer Belegstelle nach § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 kann ein anderer Imker nicht in einem subjektivöffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß § 1 legcit jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch der zuständigen Behörde.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X05Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017