RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0061

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 soll eine Entscheidung des VwGH auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des § 59 Abs. 3 letzter Satz legcit stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar. Der VwGH hat § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 zu. Der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, ändert am Charakter der Frist selbst nichts (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Diese Aussage ist auf § 59 Abs. 3 letzter Satz legcit übertragbar. Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des VwGH zur Post gegeben wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X06

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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