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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Um seine Entscheidung in rechtlich schlüssiger Weise auf § 6 Z 2 AsylG 1997 stützen zu können, hätte der unabhängige Bundesasylsenat begründen müssen, dass der von ihm ausdrücklich festgestellte Umstand, der Asylwerber (ein Staatsangehöriger von Nigeria) sei von seinem Onkel zusammen mit anderen Mitgliedern der Geheimgesellschaft namens Osanpiken "verfolgt" worden, im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 eine "behauptete Verfolgungsgefahr" sei, die "nach dem Vorbringen" des Asylwerbers "offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist". Nach der zitierten Stelle in der Genfer Flüchtlingskonvention kann unter anderem die Gefahr einer Verfolgung "aus Gründen der Religion" zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der Asylwerber hatte angegeben, von seinem Onkel - mit Hilfe der vom Asylwerber genannten Geheimgesellschaft - ausschließlich deshalb verfolgt worden zu sein, weil er ein bestimmtes Gebot der Religion, der er seinen Behauptungen zufolge angehört (Zeugen Jehovas), befolgt habe. Mit der Frage, ob es unter diesen Umständen "offensichtlich" sein konnte, dass die festgestellte Verfolgung "nach dem Vorbringen" des Asylwerbers nicht auf Gründen seiner Religion beruhte, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat aber gar nicht auseinander gesetzt. Er hat gemeint, der private Charakter der behaupteten Verfolgungsgefahr stehe in einem Zusammenhang mit den nach § 6 Z 2 AsylG 1997 zu prüfenden Kriterien und erlaube die Subsumtion des Falles unter diese Bestimmung. Diese Ansicht findet keine Grundlage im Gesetz und widerspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. - auch unter dem Gesichtspunkt allfälligen staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung - das E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, und daran anschließend etwa die E vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0429, vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0169, vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332, Zl. 99/20/0447 und Zl. 99/20/0531, vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0233, vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0316, vom 16. Mai 2002, Zl. 99/20/0562 und Zl. 2001/20/0123, und vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0443).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200224.X01Im RIS seit
30.04.2003