RS Vwgh 2002/12/12 99/20/0551

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält zwar unter Bezugnahme auf die ungarische Rechtslage Ausführungen zu der im § 4 Abs. 2 AsylG 1997 angesprochenen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens (in Ungarn). Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, "die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Antrages auf gerichtliche Nachprüfung (zu ergänzen: einer erstinstanzlichen negativen Entscheidung) vermag ganz allgemein den gegebenen Schutz im sicheren Drittstaat nicht zu hindern", unterließ der unabhängige Bundesasylsenat aber hinreichend deutliche Feststellungen zu der Frage, ob von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, verwiesen werden. (Vgl. auch die E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/01/0529 und Zlen. 99/01/0140 bis 0143, die Berufungsbescheide betreffen, welche in den maßgeblichen Teilen mit dem hier angefochtenen Bescheid wortgleich sind.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200551.X01

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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