RS Vwgh 2002/12/12 2001/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070056.X01

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten