Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070056.X01Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010