RS Vwgh 2002/12/12 2001/20/0284

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass eine politische Gruppierung mit zwei verschiedenen Abkürzungen bezeichnet wird, zumal sich die in der vom Asylwerber zunächst verwendeten Abkürzung ("SSF") fehlenden Buchstaben auf den Landesnamen ("All India ...") beziehen und von mehreren indischen Parteien ein ähnlicher Zusatz geführt wird. Die Verwendung zweier verschiedener Abkürzungen für die vom Asylwerber angeblich unterstützte Gruppierung ist daher nicht geeignet, einen Widerspruch zu begründen, aufgrund dessen die Wahrheitswidrigkeit seiner Schilderung mit der von § 6 Z 3 AsylG 1997 geforderten Eindeutigkeit auf der Hand läge. Es hätte daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls Feststellungen über das Bestehen der betreffenden Parteien und die für diese üblicherweise im Punjab verwendeten Abkürzungen bedurft, um beurteilen zu können, ob die unterschiedliche Bezeichnung bzw. "Verwechslung" der Abkürzungen durch den Asylwerber für sich allein oder im Zusammenhalt mit den weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Umständen eine solche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" begründete, dass der Asylantrag des Asylwerbers als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 6 Z 3 leg. cit. abzuweisen war. Ohne die erwähnten Feststellungen (die die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetzen würden) fehlt es an Tatsachen, aus denen der unabhängige Bundesasylsenat darauf hätte schließen können, dass der Asylantrag des Asylwerbers eindeutig jeder Grundlage entbehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200284.X03

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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