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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass der unabhängige Bundesasylsenat als Antwort auf das im vorliegenden E näher dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes - unveränderte Wiederholung der Feststellungen vom Juli 1998 im neuerlichen Bescheid vom 29. November 1999 - unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG die Möglichkeit hat, das sonst gegebene Erfordernis einer (hier: neuerlichen) Berufungsverhandlung durch eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides abzuwenden und damit auch dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. dazu die E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200236.X01Im RIS seit
30.04.2003