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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Rechtssatz
Ob eine Deponie über die im § 2 Abs. 8a bis 9 ALSAG 1989 idF 1997/I/096 genannten und in den Legaldefinitionen umschriebenen Einrichtungen verfügt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nur auf fachkundiger Grundlage gelöst werden kann. Aufgabe des von der entscheidenden Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist es dabei, das Vorliegen der von einem Deponiebetreiber als vorhanden behaupteten Einrichtungen an Hand der Tatbestandsangaben der Legaldefinitionen des § 2 Abs. 8a bis 9 legcit fachlich begründet zu beurteilen, wobei es Sache des Deponiebetreibers ist, dem von der Behörde herangezogenen Amtssachverständigen alle eine zuverlässige fachliche Beurteilung ermöglichenden Unterlagen über die Herstellung und Ausgestaltung der Deponie im Zuge ihrer Errichtung oder Abänderung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht nur im Falle eines vom Deponiebetreiber erhobenen Feststellungsbegehrens nach § 10 ALSAG 1989 idF 1996/201, sondern auch im Falle eines vom Beitragsgläubiger gestellten Feststellungsantrages, weil die Partei eines Verwaltungsverfahrens, welche ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft (Hinweis E 22.3.2001, 2000/07/0275; E 16.9.1999, 99/07/0075; E 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025 und 0026; E 3.10.1995, 95/12/0246; E 15.11.1994, 94/07/0099 bis 0101).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070159.X01Im RIS seit
21.03.2003