RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0123

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0087 E 10. Juli 1997 RS 2 (Hier: Es handelt sich nicht um eine übergangene Partei; die Zustimmung beseitigt auch nicht die Parteieigenschaft im Verfahren.)

Stammrechtssatz

Aus einer gegenüber einem Bewilligungswerber vor Einreichung des Projektes zur wasserrechtlichen Bewilligung seitens eines betroffenen Grundeigentümers erfolgten schriftlichen "Zustimmung" kann nicht geschlossen werden, daß dem Zustimmenden die Eigenschaft einer "übergangenen Partei" fehlt, weil er Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung und auf rechtliches Gehör im Rahmen dieser Verhandlung hat.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070123.X03

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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