Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch die im Verwaltungsstrafgesetz normierten Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen VerwaltungssenatRechtssatz
Abweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung der Wortfolge "der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder" in §51e Abs2 Z1 VStG idF BGBl I 65/2002.
Nach Abs1 des §51e VStG besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat die grundsätzliche Verpflichtung, in seinen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Kein Verbot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Fällen des §51e Abs2 Z1 und Z2 VStG, sondern nur Entbindung von der in Abs1 normierten Pflicht.
Kontrastierend zu Abs1 - "hat ... durchzuführen" - wird in Abs2 nur vom Entfall der mündlichen Verhandlung gesprochen, was auch als Entfall der Verpflichtung, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, verstanden werden kann. Dies liegt vor allem deshalb nahe, als in Fällen einer Zurückweisung dieses Ergebnis nicht Voraussetzung für ein Verhandlungsverbot sein kann, wenn erst noch zu ermitteln und entscheiden ist, ob es überhaupt zu einer Zurückweisung kommen wird. Gleiches gilt auch in den Fällen einer Zurückweisung oder Abweisung eines Devolutionsantrages. Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er dem unabhängigen Verwaltungssenat verboten hätte, dort eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wo schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Hier kommt wohl nur die Ausnahme von der Verhandlungspflicht in Frage.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Vffentlichkeitsprinzip, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G7.2004Dokumentnummer
JFR_09958787_04G00007_01