RS Vfgh 2004/12/13 G7/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2004
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VStG §51e

Leitsatz

Keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch die im Verwaltungsstrafgesetz normierten Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung der Wortfolge "der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder" in §51e Abs2 Z1 VStG idF BGBl I 65/2002.

Nach Abs1 des §51e VStG besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat die grundsätzliche Verpflichtung, in seinen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Kein Verbot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Fällen des §51e Abs2 Z1 und Z2 VStG, sondern nur Entbindung von der in Abs1 normierten Pflicht.

Kontrastierend zu Abs1 - "hat ... durchzuführen" - wird in Abs2 nur vom Entfall der mündlichen Verhandlung gesprochen, was auch als Entfall der Verpflichtung, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, verstanden werden kann. Dies liegt vor allem deshalb nahe, als in Fällen einer Zurückweisung dieses Ergebnis nicht Voraussetzung für ein Verhandlungsverbot sein kann, wenn erst noch zu ermitteln und entscheiden ist, ob es überhaupt zu einer Zurückweisung kommen wird. Gleiches gilt auch in den Fällen einer Zurückweisung oder Abweisung eines Devolutionsantrages. Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er dem unabhängigen Verwaltungssenat verboten hätte, dort eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wo schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Hier kommt wohl nur die Ausnahme von der Verhandlungspflicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • G 7/04
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2004 G 7/04

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Vffentlichkeitsprinzip, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G7.2004

Dokumentnummer

JFR_09958787_04G00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten