RS Vwgh 2002/12/12 2002/20/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird daher für Fremde, deren Asylantrag unberechtigt ist und die Refoulement-Schutz genießen, aufenthaltsrechtlich in besonderer Weise Vorsorge getroffen. Für Fremde, denen Refoulement-Schutz von den Fremdenbehörden in Form einer Feststellung nach § 75 FrG 1997 oder der Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gewährt wurde, gibt es zwar keine derartige Anordnung. Dieser Personenkreis findet allerdings in § 10 Abs. 4 FrG 1997 besondere Erwähnung. Zufolge dem ersten Satz dieser Vorschrift kann die Behörde Fremden - unter anderem auch dann, wenn sie sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen gemäß der ausdrücklichen Anordnung im zweiten Satz des § 10 Abs. 4 FrG 1997 "insbesondere" vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 ausgesetzt sind. Einerseits lässt § 10 Abs. 4 FrG 1997 selbst klar erkennen, dass Personen, die aus den Gründen des § 57 FrG 1997 nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfen, regelmäßig von Amts wegen die dort vorgesehene Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein wird. Andererseits führt aber auch die dargestellte Regelung des § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu diesem Ergebnis, weil man andernfalls zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch gelangte. Es wäre nämlich nicht ersichtlich, warum ein Fremder, dem ein Abschiebungsschutz wegen des Refoulement-Verbotes zukommt, nur über Stellung eines - unbegründeten - Asylantrages in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes gelangen sollte (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2000/21/0011; zu § 15 AsylG 1997 allgemein die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 und Zl. 2001/01/0255). Bedarf es aber in diesen Fällen jeweils der gesonderten Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis, um einen "rechtmäßigen Aufenthalt" im Sinne des Fremdengesetzes zu begründen, dann liegt auf der Hand, dass der - wegen der Unzulässigkeit der Abschiebung (§ 57 FrG 1997) gewährte - Abschiebungsaufschub für sich genommen dazu nicht im Stande ist. Dass für den wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilten Abschiebungsaufschub insoweit etwas Anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich und erschiene auch nicht sachgerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200388.X06

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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