RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0016

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070016.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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