Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Allerdings ist nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist. (Hier: Aufbau eines Satteldaches auf einen Bootsunterstand)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070016.X01Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010