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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Der gegenständliche (zweite) Asylantrag des Mitbeteiligten wurde am 2. Mai 2000, sohin zu einem Zeitpunkt gestellt, als das dem Mitbeteiligten bis 1. Juli 1999 erteilte französische Visum mehr als sechs Monate abgelaufen war. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 zweiter Satz Dubliner Übk 1997 wäre somit - Anhaltspunkte, dass der Mitbeteiligte das "gemeinsame Hoheitsgebiet" verlassen hätte, bestehen nach der Aktenlage nicht - Österreich zur Prüfung dieses Asylantrages zuständig. Nach Art. 11 Abs. 3 Dubliner Übk 1997 wird jedoch bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Dubliner Übk 1997 zuständigen Staates von der Situation ausgegangen, die zu jenem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag "zum ersten Mal" in einem Mitgliedstaat stellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung bereits judiziert, sie bewirke eine "Versteinerung" der nach dem Dubliner Übk 1997 im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung gegebenen Zuständigkeit, die nur in jenen Fällen durchbrochen werde, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich "eine Verschiebung der Zuständigkeit aufgrund später eingetretener Umstände" vorsehe (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 99/01/0336, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0424; siehe auch das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0494; vgl. in diesem Zusammenhang auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Ergänzungslieferung Jänner 2002, Rz 102ff, insbesondere Rz 105 u. 108, zu § 29). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der (erste) Asylantrag zurückgezogen und danach neuerlich ein (zweiter) Asylantrag eingebracht wird, weil sonst durch eine solche Vorgangsweise die Zuständigkeitsregeln umgangen werden könnten. Bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages (29. Juni 1999) ist es aber unstrittig, dass im Hinblick auf das damals noch nicht abgelaufene französische Visum gemäß Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übk 1997 die Zuständigkeit Frankreichs gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200388.X01Im RIS seit
30.04.2003