RS Vwgh 2002/12/12 99/20/0609

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber (nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana) brachte vor, ihm drohe aufgrund seiner Weigerung, "Fetisch-Priester" zu werden, in Verbindung mit dem Missgeschick während einer rituellen Zeremonie zur Abwendung des von ihm über den Stamm gebrachten Unglücks und zur Besänftigung des Gottes "Noobua" getötet und geopfert zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, dem ein insoweit mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt (Weigerung, Priesterin eines Schreinskultes zu werden) zugrunde lag, zur in diesen Fällen möglichen Verfolgung aus Gründen der Religion Stellung genommen und dazu mit Beziehung auf § 6 Z 2 AsylG 1997 ausgeführt: "Dass eine religiösen Zwecken (der Besänftigung der Götter) dienende Verfolgung (Opferung) wegen der Weigerung, die Nachfolge in einem Priesteramt anzutreten, 'offensichtlich nicht' auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen sei, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht behaupten." Davon ausgehend kann auch im hier vorliegenden Fall, in dem nach dem Vorbringen des Asylwerbers ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Tötung auch mit seiner Weigerung, die Auswahl zum Priester anzunehmen, nicht auszuschließen ist, nicht gesagt werden, die behauptete Verfolgung knüpfe an den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv erwähnten Grund "Religion" im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 "offensichtlich" nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200609.X03

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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