RS Vwgh 2002/12/12 98/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach § 10 AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach § 24 Abs 1 AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070166.X01

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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