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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2Stammrechtssatz
Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach § 10 AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach § 24 Abs 1 AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070166.X01Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014