RS Vwgh 2002/12/12 2002/20/0388

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;

Rechtssatz

In Art. 10 Abs. 1 Dubliner Übk 1997 werden die Pflichten des zur Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates, unter anderem in lit. b die Pflicht zur "Prüfung des Asylantrags bis zum Ende", normiert. Im Art. 10 Abs. 2 Dubliner Übk 1997 ist jedoch der Übergang dieser Pflichten auf jenen (nach den im Dubliner Übk 1997 definierten Kriterien jedenfalls zunächst nicht zuständigen) Staat vorgesehen, der dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausstellt. Daher stellt sich nur in Bezug auf diese Bestimmung - sofern § 5 AsylG 1997 auch an sie anknüpft - die Frage, ob ein Abschiebungsaufschub gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des Dubliner Übk 1997 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200388.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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