RS Vwgh 2002/12/12 2002/20/0388

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs4;
AuslG-D 1990 §55;
AuslG-D 1990 §56;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 lite;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0221, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der Frage befasst, ob die Duldung nach den §§ 55, 56 dAuslG in jedem Fall als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 (und damit auch im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Dubliner Übk 1997 bzw. als "Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Dubliner Übk 1997) verstanden werden kann. Diese Frage wurde vor allem deshalb verneint, weil die Duldung nicht geeignet ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200388.X03

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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