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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0221, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der Frage befasst, ob die Duldung nach den §§ 55, 56 dAuslG in jedem Fall als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 (und damit auch im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Dubliner Übk 1997 bzw. als "Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Dubliner Übk 1997) verstanden werden kann. Diese Frage wurde vor allem deshalb verneint, weil die Duldung nicht geeignet ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200388.X03Im RIS seit
30.04.2003