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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0425 E 12. September 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG 1996 bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. in diesem Sinn zuletzt etwa das E vom 18.7.2002, Zl. 99/20/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200096.X01Im RIS seit
03.04.2003