RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bgld BienenzuchtG 1965 enthält keine Bestimmungen darüber, wem im Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht (§ 16 legcit) Parteistellung zukommt. Ferner enthält dieses Gesetz keine Anordnung, dass bei der Prüfung der Anerkennung einer Belegstelle andere Imker dem Verfahren (zumindest) beizuziehen und dass bei dieser Prüfung die Interessen von mit Standvölkern ansässigen Imkern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Hausbienenstände errichtet wurden, zu berücksichtigen seien. Auch aus den Materialien (Erläuternde Bemerkungen) zum Bgld BienenzuchtG 1965 und zu dessen Novelle, LGBl. Nr. 5/1970, geht eine Absicht des Landesgesetzgebers, diese Interessen schützen zu wollen, nicht hervor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X03

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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