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13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution gemäß Entschädigungsfondsgesetz mangels Bescheidqualität der angefochtenen, als negative Empfehlung für den zuständigen Bundesminister zu wertende Erledigung; Restitutionsanspruch zivilrechtlicher NaturRechtssatz
Weder eine positive Empfehlung der Schiedsinstanz noch die Ablehnung, eine positive Empfehlung abzugeben, bindet den Bundesminister. Es bleibt dem zuständigen Bundesminister in jedem Fall überlassen, Naturalrestitution zu gewähren oder dies zu unterlassen. Die Ablehnung ist nichts anderes als eine negative Empfehlung. Die Schiedsinstanz spricht daher nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über einen Anspruch ab. Ihre Erledigungen sind keine Bescheide einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 B-VG. Vielmehr sind die Empfehlungen der Schiedsinstanz eine Vorstufe für die Behandlung des Restitutionsbegehrens durch den zuständigen Bundesminister als Vertreter des Eigentümers des Vermögensgegenstandes, von dem Naturalrestitution begehrt wird, nämlich des Bundes.
Der Bund hat die Liegenschaften, deren Restitution begehrt wird, im Wege eines gerichtlichen Vergleiches sowie eines Kaufvertrages, also auf zivilrechtlichem Wege, von der Erbin der früheren Eigentümer, der deren Nachlass (nach Behauptung der Beschwerdeführer: zu Unrecht) eingeantwortet worden war, erworben. Wird die Rechtmäßigkeit des Erwerbes bestritten und demgemäß die Naturalrestitution begehrt, so wäre auch der behauptete Restitutionsanspruch ein zivilrechtlicher Anspruch, der, sei es gegen die Erbin, sei es gegen den Bund, vor den Zivilgerichten geltend zu machen (gewesen) wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführer, ihnen werde durch die Bestimmungen des EntschädigungsfondsG ein effektiver Rechtsschutz verweigert, ist somit unzutreffend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Rückstellung, Zivilrecht, BindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B783.2004Dokumentnummer
JFR_09958786_04B00783_01