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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0183 E 30. Juli 1992 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 30.7.1992, 92/18/0211-0218).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070127.X01Im RIS seit
24.03.2003