RS Vwgh 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X04

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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