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L63201 Bienenzucht BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, dass es durch die Errichtung einer Belegstelle gemäß § 16 Bgld BienenzuchtG 1965 zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in einer Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den Anerkennungsbescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung eines betroffenen Imkers nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X04Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017